Ich habe keine Vertrauensperson, der ich meine Betreuungsaufgaben nach § 1896 BGB übertragen möchte. Ich möchte eine fremde Person beispielsweise aus einem Betreuungsverein oder einer kirchlichen Organisation benennen. Vorteil: das Gericht kontrolliert die Arbeit des durch Verfügung eingesetzten Betreuers und ich kann sicher gehen, dass meine Interessen überwacht und damit gewahrt werden.