Dies ist eine wichtige Frage und wir möchten sie so gut wie möglich beantworten.
Die Vertrauensperson ist kein Rechtsbegriff, gemeint ist eine Person, die im Notfall durch die Rettungskräfte kontaktiert werden soll. Sie können dieser Person erlauben, mit den Ärzten zu sprechen. Dazu müssen Sie die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dieser Person entbinden.
Der Betreuer wird ausschließlich vom Betreuungsgericht bestellt. Er kann von Ihnen im Rahmen einer Betreuungsverfügung vorgeschlagen werden. Wenn keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen, muss er vom Gericht auch bestellt werden. Er wird vom Gericht kontrolliert und muss einmal pro Jahr Rechenschaft ablegen. Der Gesetzgeber verlangt, dass eine ehrenamtliche Betreuung einer Berufsbetreuung vorzuziehen ist. Damit kommt eine Berufsbetreuung nach dem Willen des Gesetzgebers nur in besonders schwierigen Fällen wie z.B. bei Behinderten oder suchtkranken Personen in Betracht.
Der Betreuungsbevollmächtigte ist ein neuer Begriff von inoda: Nach unserer Definition handelt es sich um die Person, die das Vertretungsrecht zur Durchsetzung der Patientenverfügung hat. Die Rechtsgrundlage sind die §§ 164ff BGB – Vertretungsrecht. Es handelt sich um eine Vollmacht, die juristisch einen gesetzlichen Betreuer durch das Betreuungsgericht für die Durchsetzung der Patientenverfügung überflüssig macht.